§ 2 Lärmschutz: Gewerbe- und Dienstleistungsbereiche

Anwendung

Dieser Baustein wird in Gewerbe- und Dienstleistungsbereichen angewendet, wenn die Pflanzung der Allee → § 1 ALE [00] oder die Eingrünung der Böschungsbereiche → § 6 GSA [02] nicht möglich oder aus stadtgestalterischer Sicht nicht gewünscht ist.

Maßnahmen
  • Zur Betonung von räumlichen Situationen oder Vermeidung monotoner Streckenabschnitte kann zusätzlich zum Grundraster das 2er- oder 3er-Raster für Gewerbebereiche genutzt werden.
  • Für die Farbmuster stehen die RAL-Farbtöne der Farbgruppe »Gewerbe- und Dienstleistungsbereiche« zur Verfügung. Im Verhältnis zu den Grundfarben liegt der Anteil dieser Farbgruppe im Wandraster bei 50 %, so dass die gestalterisch Kontinuität der Grundfarbe gewahrt bleibt.
  • Transparente Lärmschutzwände werden im lärmschutztechnisch machbaren Rahmen genutzt, um markante Gebäude oder Stadträume sichtbar zu machen oder um die Wandgestaltung selbst in ihrem sonst monotonen Verlauf aufzulockern. Der Standort der transparenten Wand ist so zu wählen, dass die Sichtbarkeit von Gebäuden innerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Fahrers gewährleistet ist. Aufgrund der den Schall reflektierenden Eigenschaften transparenter Baustoffe sind für längere Wandelemente gegebenenfalls teilflächige Wandaufteilungen zu planen. Die Glaselemente können auf voller oder halber Höhe in das entsprechende Raster integriert werden.
  • Zur Betonung und Verortung von Gewerbe- und Dienstleistungsbereichen können an geeigneten Stellen Bildmotive ausgeführt werden. Näheres dazu: → § 2 LSW [04].
  • Empfehlung: Sollten ansässige Unternehmen Interesse an transparenten Lärmschutzwänden oder der Darstellung im Raum artikulieren, ist dies mit Straßen.NRW und der jeweils zuständigen Stadt abzuklären.
  • Die gesamte Maßnahme wird unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchgeführt.

Anwendungshinweise

  • Material /Farben
  • Raster
  • Beispiel